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Befangenheit im Zuge der §57a-Überprüfung

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In einem 57a-KFG ermächtigen Betrieb wurde im Zuge einer Revision durch den Landeshauptmann mehrere Mängel festgestellt, u.a. auch: Mehrmalige Begutachtung durch geeignete Personen von eigenen Privatfahrzeugen bzw. dessen naher Angehöriger Mit Bescheid wurde die Ermächtigung wegen Verlust der Vertrauenswürdigkeit widerrufen. Der Betrieb hat dies angefochten und durchlief mehrere Instanzen. Der VwGH beschäftigte sich mit dem Sachverhalt, dass geeignete Personen im Zuge der periodischen Fahrzeugüberprüfung unparteilich und objektiv agieren müssen und die ermächtigte Stelle (Dienstgeber) hier eine Sorgfaltspflicht bzw. Kontrollfunktion einnimmt. Die Kontroll- und Aufsichtspflicht des begutachtenden Kfz-Betriebes ist nach ständiger Rechtssprechung streng auszulegen. Um ermächtigte Stellen von Missbrauch zu schützen wurde ein Muster einer Dienstanweisung für §57a-geeigente Personen entwickelt, welche auf www.fahrzeugtechniker.at abrufbar ist.


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